BOHRCRAFT AGB
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Geltung der Bedingungen
1. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, und zwar auch dann, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Diese Bedingungen gelten ausschließlich bei Verträgen mit Unternehmern.
Angebot und Vertragsschluß
2. Alle Angebote sind für uns freibleibend, verpflichten uns nicht zur Auftragsannahme und gelten vorbehaltlich der Möglichkeit der Warenbeschaffung. An Bestellungen ist der Besteller zwei Wochen lang gebunden. Nach Ablauf dieser Frist kann der Besteller die Bestellung widerrufen. Ein Vertrag kommt nur zustande, wenn wir die Bestellung durch Auftragsbestätigung, eine andere ausdrückliche Bestätigung oder durch tatsächliche Ausführung der Bestellung auf der Grundlage dieser Bedingungen annehmen. Im Falle eines mündlichen Vertragsabschlusses ist der Inhalt unseres Bestätigungsschreibens maßgeblich, wenn diesem Inhalt nicht unverzüglich widersprochen worden ist.
3. Handelsübliche Abweichungen von den in Katalogen, Preislisten oder den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen und Leistungsbeschreibungen sind im Rahmen des Zumutbaren zulässig.
Preisstellung
4. Unsere Preise verstehen sich in EURO. Alle Preise sind Nettopreise. Hinzukommen die jeweils geltende gesetzliche Umsatzsteuer sowie Versand-, Verpackungs-, Porto-, Fracht-, Frachtneben- und Versicherungskosten, Gebühren und Zölle. Soweit nicht anders vereinbart, liefern wir im Inland ab € 150,00 Nettowarenwert frei Haus. Für Aufträge unter € 45,00 berechnen wir eine Pauschale von € 12,00 und für Aufträge ab € 45,00 bis € 150,00 berechnen wir Versandkosten in Höhe von € 6,50 pro Paket. Auslandssendungen ab € 750,- werden frei deutsche Grenze geliefert. Der Mindestauftragswert bei Auslandsbestellungen beträgt € 750,00. Der Mindestauftragswert bei Bestellungen aus Ländern außerhalb der Europäischen Gemeinschaft beträgt € 1.500,- bzw. nach Vereinbarung. Eventuelle Kosten, die durch Eröffnung eines Akkreditivs entstehen, gehen stets zu Lasten der Besteller.
5. Sollte eine Lieferzeit von mehr als drei Monaten vereinbart sein oder verzögert sich die Auslieferung um mehr als drei Monate aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, dann sind wir zu Preisanpassungen berechtigt, soweit sich während dieser Zeit Kosten und Löhne erhöhen.
Lieferung
6. Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, alle vom Besteller zu machenden Angaben, insbesondere über Lieferadressen, besondere Versandart und sonstige Besonderheiten vorliegen und alle nach dem Vertrag oder der Verkehrssitte vom Besteller zu erfüllende Voraussetzungen erbracht sind. Die angegebenen Lieferzeiten sind nur als annähernd zu betrachten, es sei denn, ein bestimmter Lieferzeitpunkt wurde ausdrücklich zugesagt. Wird die angegebene Lieferzeit um mehr als zwei Wochen überschritten, so hat der Besteller das Recht, eine angemessene Nachfrist zu setzen. Wurde ein bestimmter Lieferzeitpunkt überschritten, kann der Besteller die angemessene Nachfrist sofort setzen.
7. Auch wenn eine kalendermäßig bestimmte Lieferzeit vereinbart ist, liegt noch kein Fixhandelsgeschäft im Sinne von § 376 Abs. 1 HGB vor. Hierfür bedarf es einer ausdrücklichen Einigung der Vertragspartner darüber, dass der Vertrag bei Nichteinhaltung der Lieferfrist ohne weiteres durch Rücktritt beendet und, sofern uns ein Verschulden trifft, Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangt werden kann.
8. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören beispielsweise Arbeitskämpfe, Unruhen, Unwetter - sowie das Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Lieferterminen das Recht, diesen Termin um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass der Besteller hieraus Schadensersatzansprüche herleiten kann. Treten die vorgenannten Hindernisse beim Besteller ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen auch für seine Abnahmeverpflichtung.
9. Die Vertragspartner sind verpflichtet, dem anderen Teil Anfang und Ende von Hindernissen der vorbezeichneten Art unverzüglich mitzuteilen.
10. Teillieferungen und Teilleistungen sind, soweit handelsüblich, zulässig und werden gesondert in Rechnung gestellt. Sie sind ausnahmsweise dann unzulässig, wenn die teilweise Erfüllung des Vertrages für den Besteller kein Interesse hat.
11. Beeinflussen spätere Änderungen des Vertrages durch den Besteller die Lieferfrist, so verlängert sich diese in angemessenem Umfang.
Verlängerter Eigentumsvorbehalt mit Verarbeitungsklausel
12. Die Ware bleibt unser Eigentum, bis unseren gegenwärtigen und künftigen Ansprüchen gegen den Besteller, sofern sie mit der gelieferten Ware in Zusammenhang stehen, erfüllt sind.
13. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu veräußern, soweit dies dem ordentlichen Geschäftsgang entspricht. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderung aus dieser Weiterveräußerung ab. Hereingenommene Wechsel indossiert der Besteller an uns und verwahrt diese Wechsel für uns. Dies gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterveräußert oder ob sie mit einem Grundstück oder beweglichen Sachen verbunden wird oder nicht. Wird die Vorbehaltsware nach Verbindung, Verarbeitung oder mit anderen Waren zusammen weiterveräußert, so gilt die Forderung des Bestellers gegen dessen Abnehmer, in Höhe des zwischen uns und dem Besteller für die Vorbehaltsware vereinbarten Preises, als abgetreten.
14. Der Besteller ist zur Einziehung dieser Forderung berechtigt. Unsere Befugnis, die an ihn abgetretene Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, von diesem Recht keinen Gebrauch zu machen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
15. Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten.
16. Wird die in unserem Eigentum stehende Ware mit anderen Gegenständen verarbeitet, die im Eigentum Dritter stehen, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache, und zwar im Verhältnis des Verkehrswerts unserer Ware zum Wert der anderen verarbeiten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung. Der Besteller wird die neue Sache mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes kostenlos für uns verwahren.
17. Wir werden uns zustehende Sicherungen auf Anforderung freigeben, soweit ihr Wert die zu sichernden und noch nicht geglichenen Forderungen um mehr als 20 Prozent übersteigt.
18. Nehmen wir Zahlungsmittel Wechsel entgegen, so besteht der Eigentumsvorbehalt solange fort, bis feststeht, dass wir unsererseits aus diesem Wechsel nicht mehr in Anspruch genommen werden können.
Gewährleistung und Haftung
19. Die Gewährleistungszeit ist in jedem Falle beschränkt auf die Dauer eines Jahres. Wir leisten Gewähr für von uns zu vertretende Mängel nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn unsere Ware zu einem anderen als dem uns angegebenen Zweck oder nicht entsprechend unserer Freigabe eingesetzt wird.
20. Die Haftung für entgangenen Gewinn und Betriebsunterbrechung ist, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen, ebenso für unvorhersehbare Schäden oder Mangelfolgeschäden. Die Haftung bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie die Haftung für grobes Verschulden und Vorsatz sind jedoch weder ausgeschlossen noch begrenzt.
21. Von uns gemachte Angaben über unsere Produkte beziehen sich allein auf Eigenschaften dieser Produkte selbst, nicht jedoch auf ihre Verwendbarkeit oder Einsatzfähigkeit in bestimmten Verfahren, Maschinen, Vorrichtungen oder zu bestimmten Zwecken, bei denen andere als von uns gelieferte Produkte eingesetzt werden.
Zahlungsbedingungen
22. Eine anwendungstechnische Beratung wird nur dann vertraglich geschuldet, wenn dies besonders vereinbart worden ist. Diese Beratung ist gesondert zu vergüten. Der Besteller hat grundsätzlich selbst die Eignung unserer Waren für die von ihm beabsichtigten Zwecke und Verfahren zu prüfen und zu überwachen. Für Beratungsfehler wird auch in diesem Falle nur dann gehaftet, wenn uns vollständig alle relevanten Angaben über zu erwartende Belastungen, Einsatzdauer, Beanspruchung, Materialien, Drücke und Temperaturen und sonst möglicherweise wichtige Parameter übermittelt worden sind. In jedem Falle obliegt es dem Besteller, einen Probelauf durchzuführen. Auch im Falle des Abschlusses eines Beratungsvertrages oder einer sonstwie begründeten Haftung für eine falsche Beratung haften wir nur für den Schadensbetrag, der entstanden wäre, wenn ein ordnungsgemäßer Probelauf durchgeführt worden wäre.
23. Transportschäden und daraus eventuell resultierende Fehlmengen müssen dem jeweiligen Frachtführer angezeigt werden.
24. Für Fehler durch unsachgemäße Behandlung oder natürlichen Verschleiß übernehmen wir keine Gewähr.
25. Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit unserer Geschäftsführer und Erfüllungsgehilfen für die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten ist ausgeschlossen. Wurde eine wesentliche Vertragspflicht durch uns verletzt, haften wir nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Rücksendungen
26. Etwaige Rücksendungen dürfen nur nach vorheriger Absprache und nur mit unserer ausdrücklichen Genehmigung durchgeführt werden. Hierbei werden, außer bei berechtigten Qualitätsmängeln, 85 % des ursprünglichen Rechnungswertes gutgeschrieben.
Zahlungsbedingungen
27. Soweit nichts anderes vereinbart, sind alle Rechnungen nach erfolgter Warenlieferung innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
28. Haben wir teilweise fehlerhafte Ware geliefert, ist unser Besteller dennoch verpflichtet, die Zahlung für den fehlerfreien Anteil zu leisten.
29. Eine Aufrechnung gegen unsere Forderungen ist nur mit rechtskräftigen festgestellten oder unbestrittenen Gegenansprüchen zulässig.
30. Bei Zielüberschreitung sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe der banküblichen Kreditzinsen, mindestens aber in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Basissatz der EZB zu berechnen.
31. Wechsel und Schecks werden nur nach Vereinbarung sowie nur erfüllungshalber und unter der Voraussetzungen ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Eine Gewähr für richtige Vorlage des Wechsels und für Erhebung von Wechselprotest wird ausgeschlossen.
32. Schaltet der Besteller eine Zentralregulierungsgesellschaft ein, tritt der schuldbefreiende Rechnungsausgleich erst mit Zahlungsgutschrift auf unserem Konto ein.
33. Verschlechtern sich die Vermögens- und Kreditverhältnisse des Bestellers erheblich mit der Folge einer Gefährdung unseres Anspruchs auf Zahlung, so sind wir unbeschadet der Vereinbarung eines Zahlungszieles berechtigt, die gesamte Restschuld sofort fällig zu stellen. In diesem Falle steht es uns frei, für weitere Lieferungen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen jeweils in angemessener Höhe zu verlangen und unsere Leistung bis zu Erfüllung unseres Verlangens auszusetzen. Bei Verweigerung des Bestellers oder Fristablauf können wir vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung fordern.
Verkaufshilfen
34. Verkaufs- und Präsentationshilfe, die dem Besteller kostenlos zur Verfügung gestellt werden, bleiben unser Eigentum und können jederzeit zurückgefordert werden. Während der Nutzung der Verkaufs- und Präsentationshilfen durch den Besteller geht jedes damit verbundene Risiko auf ihn über. Er verpflichtet sich, die Verkaufs- und Präsentationshilfen nur mit unseren Waren zu bestücken und bei von ihm zu vertretendem Verlust oder Beschädigung Ersatz zu leisten.
Geheimhaltung
35. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die diesem Vertragsverhältnis zugrunde liegenden Informationen nicht als vertraulich.
Anwendbares Recht, Gerichtsstand
36. Für diese Geschäftbedingungen und die gesamten Rechtbeziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den Warenkauf (CISG – „Wiener Kaufrecht“) ist ausgeschlossen.
37. Für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- und/oder Scheckprozesses ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand, soweit der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
Salvatorische Klausel
38. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. In diesem Fall sind die Vertragspartner verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
Abtretungsverbot
38. Gegen uns gerichtete Ansprüche aus diesem Vertrag dürfen nur mit unserer Zustimmung an Dritte abgetreten oder übertragen werden.